LG Berlin II: Deaktivierung eines Instagram-Kontos ohne Anhörung stellt Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 19. Mai 2025 entschieden, dass die Deaktivierung eines Instagram-Nutzerkontos ohne vorherige Anhörung des Nutzers einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Meta Platforms Ireland Ltd. darstellt.

Der Verfügungskläger, ein Influencer, hatte die Wiederherstellung seines Instagram-Kontos beantragt, nachdem Meta das Konto ohne Anhörung deaktiviert hatte.

Das Gericht entschied, dass deutsche Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch zuständig sind, wenn sich der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Eine irische Gerichtsstandsvereinbarung in den Nutzungsbedingungen von Instagram steht dieser Zuständigkeit nicht entgegen. Dies wurde durch den Anschluss an ein Urteil des OLG Düsseldorf gestützt.

Das Gericht stellte fest, dass die Deaktivierung des Kontos des Verfügungsklägers ohne vorherige Anhörung eine unzulässige Maßnahme gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB darstellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass Meta keine validen Gründe vorgelegt habe, die eine vorherige Anhörung des Nutzers ausnahmsweise gerechtfertigt hätten.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde bejaht, da dem Verfügungskläger durch die Sperrung seines Kontos ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohte. Als Influencer verdiente er seinen Lebensunterhalt durch die auf diesem Konto veröffentlichten Videos. Die Verfügungsbeklagte, Meta, hatte durch die Wiederherstellung des Zugangs keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten.

Das Gericht befand, dass der Verfügungsgrund vorliegt, weil die Rechtslage eindeutig ist und dem Verfügungskläger ohne den Zugang zu seinem Konto ein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Im Vergleich dazu konnte keine erhebliche Gefahr für Meta festgestellt werden, da die Deaktivierung des Kontos ohne Anhörung rechtswidrig war und keine rechtlichen Gründe für das abweichende Vorgehen vorlagen.

Fazit:

Das Urteil des LG Berlin II bestätigt, dass Plattformbetreiber wie Meta ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen dürfen, indem sie Nutzerkonten ohne vorherige Anhörung des betroffenen Nutzers deaktivieren. In solchen Fällen kann das zuständige Gericht auf Antrag des betroffenen Nutzers eine einstweilige Verfügung erlassen, die zur Wiederherstellung des Kontos führt, wenn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden droht.

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