BGH: Markenanmeldung nur bei Schädigungs- oder Behinderungsabsicht bösgläubig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden, dass eine bösgläubige Markenanmeldung nur dann vorliegt, wenn der Anmelder mit Schädigungs- oder Behinderungsabsicht handelt.

Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Unternehmer 2013 die Marke „Testa Rossa“ für verschiedene Produkte wie Fahrräder, Küchengeräte und Spielzeug angemeldet. Ferrari, die italienische Sportwagenmarke, beantragte die Löschung der Marke, da sie der Ansicht war, der Anmelder wolle mit der ähnlichen Marke vom Ruf ihrer „Testarossa“-Marke profitieren und den Wettbewerb behindern.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie das Bundespatentgericht (BPatG) wiesen den Löschungsantrag jedoch ab, da keine bösgläubige Absicht des Anmelders festgestellt werden konnte. Ferrari legte daraufhin Rechtsmittel beim BGH ein. Der BGH entschied, dass eine Markenanmeldung nur dann als bösgläubig eingestuft werden kann, wenn der Anmelder in der Absicht handelt, die Rechte eines Dritten zu schädigen oder den Wettbewerb zu behindern. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Absicht nicht nachgewiesen werden. Der Anmelder habe glaubhaft gemacht, dass er die Marke für ein Lizenzgeschäft nutzen wolle, was als legitimes Geschäftsmodell angesehen wurde.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass eine bösgläubige Markenanmeldung nur dann vorliegt, wenn eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht nachgewiesen werden kann. Allein die Ähnlichkeit der Marken reicht nicht aus, um eine solche Absicht zu unterstellen. Unternehmen, die die Löschung einer Marke wegen bösgläubiger Anmeldung beantragen, müssen konkrete Beweise für eine schädigende Absicht vorlegen.

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