OLG Nürnberg: Irreführende Werbung eines Kosmetikstudios mit „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. August 2025 entschieden, dass ein Kosmetikstudio nicht mit der Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ werben darf, wenn das eingesetzte Personal keine medizinische Ausbildung hat.

In dem Fall betrieb die Beklagte einen Salon für dauerhafte Haarentfernung und verwendete die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“, obwohl das Personal keine medizinische Qualifikation besaß. Zwar waren die verwendeten Geräte medizinisch zugelassen, doch dies war nicht ausreichend, um die Werbung als zutreffend einzustufen.

Das Gericht sah die Verwendung des Begriffs „medizinisch“ als irreführend an, da er beim Verbraucher die Erwartung weckt, dass eine medizinisch fundierte Beratung und Behandlung erfolgt. Diese Annahme werde durch den Begriff „Fachzentrum“ noch verstärkt, da dieser eine besondere Fachkompetenz suggeriere. Das OLG Nürnberg stellte klar, dass dies eine Täuschung der Verbraucher darstelle, da die tatsächliche Qualifikation des Personals nicht den Erwartungen entspreche.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Nürnberg verdeutlicht, dass die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ nur dann zulässig ist, wenn auch tatsächlich medizinisch qualifiziertes Personal vorhanden ist. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbung keine falschen Erwartungen beim Verbraucher weckt, insbesondere im Bereich gesundheitsbezogener Dienstleistungen. Die Werbung wurde als irreführend eingestuft, da sie den Eindruck einer medizinischen Behandlung erweckte, obwohl dies nicht der Fall war.

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