Das LG Köln hat mit Beschluss vom 06.09.2024 entscheiden, dass die Zulässigkeit eines Reaction Videos, in dem fremde Bildaufnahmen gezeigt werden, eine ausreichende Quellenangabe voraussetzt.
Der Antragsteller hatte auf einer Videoplattform drei Reaction-Videos veröffentlicht, die fremde Filmaufnahmen enthielten, ohne die erforderliche Angabe zum jeweiligen Urheber des Ursprungswerkes zu machen.
Als diese Inhalte gelöscht wurden und er eine Urheberrechtsverwarnung erhielt, wehrte er sich gerichtlich gegen diese Maßnahmen und beantragte eine einstweilige Verfügung. Er war der Ansicht, dass sein Handeln keine Urheberrechtsverletzung darstelle.
Das LG Köln wies den Antrag zurück und stellte klar, dass die Vorgehensweise des Antragstellers sehr wohl urheberrechtswidrig sei. Die Reaction Videos würden urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers verwenden.
Der Antragsteller könne sich nicht auf die Zitatfreiheit nach berufen, da er keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hatte, den Urheber zu ermitteln und anzugeben. Die fehlende Quellenangabe mache die Nutzung unzulässig.
Es liege auch kein Fall des Pastiche vor. Die Reaction Videos stellten keine künstlerische Auseinandersetzung dar, sondern enthielten vielmehr politische Stellungnahmen:
Fazit:
Die Entscheidung des Landgerichts ist ein gutes Beispiel dafür, dass gerade im Urheberrecht bei einer Kommentierung, Bewertungen oder eine Einbindung von Bild – oder Textmaterial Vorsicht geboten ist. Soweit mögliche ist unbedingt der Urheber bzw. die Quelle zu benennen, um sich auf das Zitatrecht berufen zu können. Die Gerichte sind insbesondere dann sehr streng, wenn sich intensiv mit den Inhalten des Text- oder Bildmaterials auseinandergesetzt wird. In diesen Fällen werden auch Recherchen hinsichtlich der Quelle gefordert, die auf den ersten Blick vielleicht nicht erkennbar war.