Der BGH hat mit Urteil vom 16.06.2024 entschieden, dass es keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Eigentümers eines Privatflugzeugs darstellt, wenn sein Flugzeug im Hintergrund eines Werbefotos für Mercedes Fahrzeuge zu sehen und durch auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete Luftfahrzeugkennzeichen identifizierbar ist.
Die Klägerin ist Unternehmerin und Halterin eines Learjets mit einem individuellen Luftfahrzeugkennzeichen.
Die Beklagte ist Herstellerin von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz. Sie veranstaltete anlässlich einer Produktpräsentation auf einem Flughafen eine Fahrveranstaltung für Journalisten. Dabei ließ sie Fotografien anfertigen, die sie einige Zeit später auch online veröffentlichte, wie u.a. das folgende Foto:
Auf den Fotografien war jeweils im Vordergrund ein Fahrzeug der „S-Klasse“ und unmittelbar dahinter der Learjet der Klägerin zu sehen. Dieses Flugzeug war im Bugbereich weiß und im Heckbereich blau lackiert, wobei beide Farben durch einen goldenen Farbstreifen getrennt waren, der diagonal etwa in der Mitte des Flugzeugrumpfes verlief. Jedenfalls auf zwei dieser Fotografien war das am Heck des Flugzeugs angebrachte individuelle Luftfahrzeugkennzeichen erkennbar. Ein Name oder eine Marke des Unternehmens der Klägerin war auf dem Learjet nicht vorhanden.
Die Klägerin hatte keine Nutzungsrechte eingeräumt. Sie sah in der Werbung eine unzulässige Ausnutzung ihres Namens und klagte.
Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage noch abgewiesen. Auf die die Berufung gab das OLG Hamm der Klägerin Recht und verurteilt Mercedes-Benz zur Unterlassung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, da es ausreichend sei, wenn die Klägerin als Halterin des Flugzeugs über das erkennende Luftfahrzeugkennzeichen – gegebenenfalls in Verbindung mit der Farbgebung des Flugzeugs – im Internet identifizierbar sei.
Der BGH wies die Klage hinsichtlich der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ab, da keine Verletzung vorliege.
Der Learjet diene lediglich als Hintergrund für die Werbefotos und habe keine zentrale Bedeutung für die Werbung, die sich auf die Fahrzeuge von Mercedes-Benz konzentriere. Die Möglichkeit, dass Dritte die Klägerin im Internet anhand des Kennzeichens des Flugzeugs identifizieren könnten, sei fernliegend und könne im Übrigen – Mercedes-Benz – nicht wie eine Benutzung des Namens der Klägerin in der Werbung zugerechnet werden.
Fazit:
Die Entscheidung ist erfreulich und sorgt in den Teilen der Werbung für Klarheit, in denen auf dem Werbefoto im Hintergrund Objekte Dritter wie Fahrzeuge oder anderer Gegenstände ohne vorhandene Kennzeichen des Dritten und mit Hilfe von Internetrecherchen identifiziert werden können. Wichtig ist zu betonen, dass auf der angegriffenen Werbung keine Marke oder sonstiges Kennzeichen, auch kein Name der Klägerin erkennbar war. In diesem Fall wäre wohl die Entscheidung anders ausgefallen.