Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.07.2020 entschieden, dass missverständliche oder unklare Angaben in einer Google Ads-Werbung durch den begrenzten Platz auf der verlinkten Landing-Page erläutert werden können.
Die Beklagte ist auf die Geltendmachung von Entschädigung bei Flugverspätungen spezialisiert und warb in einer Anzeige bei Google wie folgt:
„bis zu 600 € Entschädigung für Sie“
Auf der verlinkten Internetseite befand sich die Information, dass eine Erfolgsprovision von 20 bis 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer von dem Entschädigungsbetrag einbehalten werde.
Das OLG Düsseldorf bewertet diese Information als nicht ausreichend und verbot die Werbung als irreführend. Der Senat stellte fest, dass der Verbraucher eine Zahlung von bis zu 600 EUR erwarte. Er gehe nicht davon aus, dass von diesem Betrag noch die Vergütung der Beklagten abzuziehen sei.
Hierbei sei die Adword-Anzeige allein nicht irreführend, da es sich hierbei nicht um eine objektiv unrichtige bzw. eine eindeutig falsche Angabe handele („dreiste Lüge“). Vielmehr sei die Werbeaussage eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die ähnlich einer Überschrift dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, die irrtumsausschließenden Angaben mit Hilfe eines auf eine Internetseite verweisenden Links erfolgen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass dem Werbenden für seine Werbeaussage nur ein ganz beschränkter Platz zur Verfügung stehe.
Allerdings müssten dann die Angaben auf der Internetseite vollständig und unmissverständlich sind, woran es hier fehle. So werde nicht eindeutig darüber aufgeklärt, dass nur die Beträge angeführt werden, die eine Fluggesellschaft gegebenenfalls zahlt, nicht hingegen die Beträge, die der Fluggast tatsächlich erhält. Der Fluggast gehe aber davon aus, dass die Provision bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft bereits „eingepreist“ seien, in dem gegenüber dieser eine Forderung in Höhe von 600,00 € plus Provision geltend gemacht wird, so dass für den Fluggast selbst letztlich 600,00 € „übrig bleiben“.
Fazit:
Die Entscheidung ist im Ergebnis meiner Ansicht nach richtig. Allerdings ist die Begründung gefährlich, dass in Adword-Anzeigen nur wenig Platz zu Verfügung stehe und demnach die wesentlichen Informationen auch auf der verlinkten Internetseite gegeben werden könnten. Diese Ansicht berücksichtigt meiner Ansicht nicht die Begründung des BGH zu dem Fehlen von wesentlichen Informationen in einer Überschrift einer Übersichtsseite eines Internet-Shops. So hat der BGH in dem Urteil „Energieeffiziensklasse III“ entschieden, dass es nicht mehr auf den Text in der verlinkten Anzeige ankommt, wenn bereits in der Überschrift auf einer Übersichtsseite wesentliche Informationen fehlen. Grund dafür ist, dass der Internetuser durch die Fehlvorstellung die geschäftliche Entscheidung mit dem Klick auf die verlinkte Anzeige treffe und daher eine spätere Aufklärung in der Anzeige die bereits entstandene Irreführung nicht mehr beseitigen könne.
Diese Entscheidung wird durch das OLG Düsseldorf nicht berücksichtigt, obwohl ein Vergleich der Adword-Anzeige mit einer Überschrift durch das OLG vorgenommen wird. Daher ist bei der Gestaltung von Adword-Anzeigen Vorsichtgeboten. Die Empfehlung hierzu lautet auch bei Google-Adword-Anzeigen sämtliche wesentlichen Informationen zu geben, um am eine mögliche Fehlvorstellung zu vermeiden.