Das LG München I hat mit Urteil vom 13.12.2020 hat die Klage der Firma Iglo GmbH gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte mit der Begründung abgewiesen, dass die maritim gestaltete Werbung keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes mit Käpt’n Iglo-Figur darstelle.
Die Klägerin hatte die Werbung der Beklagten als irreführende Nachahmung ihres Werbekonzepts mit der Werbe-Ikone „Käpt’n Iglo“ angegriffen. Die Werbung zeigt einen Mann mit grauem Bart, gekleidet in einen grauen Anzug mit Weste, blauer Krawatte, Kappe und Schal vor maritimem Hintergrund.
Das Landgericht München I wies die Klage von Iglo als unbegründet zurück, da in der Werbung von Appel zum einen freihaltungsbedürftige Motive enthalten seien und zum anderen keine Verwechslungsgefahr zwischen dem „Appel-Mann“ und Käpt’n Iglo bestünde. Die freihaltungsbedürftigen Motive seien im vorliegenden Fall die Küste, eine Seemöwe, der Himmel und das typische stürmische Wetter sowie der Leuchtturm.
Zudem würden die Verbraucher in dem männlichen Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann erkennen, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal.
Nachstehend Werbefigur von Appel und Käpt’n Iglo:
Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten bei der Werbung deutlich wahrnehmbar. Daher sei erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des „Käpt`n Iglo“, noch mit der Klagepartei in Verbindung stehe.
Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.
Fazit:
Die Entscheidung ist meiner Ansicht zutreffend. So kann sicherlich über die Schutzbegründung des Werbekonzepts von Iglo gestritten werden, da die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits den Schutz von Werbekonzepten bejaht hat. Voraussetzung für einen Schutz eines Werbekonzepts ist, dass es sich anhand besonderer Gestaltungselemente von den Werbekonzepten der Wettbewerber abhebt und geeignet ist, auf den Werbenden hinzuweisen. Die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht hat in der Vergangenheit vereinzelt Werbekonzepte als schutzfähig angesehen, wobei das OLG Düsseldorf zuletzt in Bezug auf ein Gastronomiekonzept die herkunftshinweisende Schutzfunktion bejaht hat. Insofern wird man dem Konzept um Käpt’n Iglo eine solche Besonderheit zusprechen können. Allerdings sind die Unterschiede zwischen den beiden Werbekonzepten so groß, dass eine Nachahmung bereits ausscheidet. Die bloße Übereinstimmung bei einer maritim gestalteten Werbung reicht nicht aus, da die Übereinstimmungen in den Gestaltungsmerkmalen vorliegen muss, die auf Iglo hinweisen. Darüber hinaus scheidet eine Fehlvorstellung nach zutreffender Ansicht