Erwachet! Der Wachturm wird zur Marke!

Laut einem Bericht der BildZeitung hat das Deutsche Patent- und Markenrecht bereits am 27. Juni 2017 zwei Wortmarken eingetragen, die der breiten Öffentlichkeit in Deutschland bekannt sein dürften. Es handelt sich um die Wortmarke „Erwachet!“ und „Wachturm“. Die beiden Marken haben die Registernummer 30 2017 214 240.1 und 30 2017 214 246.0. Der Hintergrund dieser beiden Markeneintragungen ist folgender: Der ursprüngliche Markenanmelder, ein Herr Thomas Resch, hat sich nach dem oben zitierten Bericht der BildZeitung sich von den missionarischen Tätigkeiten der Zeugen Jehovas belästigt gefühlt. Sodann habe dieser als eine Art Konter die beiden Begriffe als Wortmarke angemeldet, die jeweils für die beiden größten Publikationen der Zeugen Jehovas genutzt werden. Nach Angaben der Herausgeber dieser beiden Publikationen liegt die Auflage im Millionenbereich. Der ursprüngliche Anmelder, der die Markenrechte mittlerweile auf eine Unternehmensgesellschaft, die TRES Marketing Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), hat übergehen lassen, habe laut der BildZeitung auch angekündigt, die Markenrechte auf Ebay versteigern zu wollen oder die Zeugen Jehovas könnten ihm ein Angebot machen.

Kommentar:

In markenrechtlichen Konfliktfällen stellt sich immer die Frage, ob derjenige, der von der Markeneintragung bedroht werden kann, gegebenenfalls ältere Rechte ins Feld führen kann. In dem vorliegenden Fall reichen die Markeneintragungen u.a. von Druckereierzeugnisse und Broschüren (Kl. 16), über Beratung in Bezug auf Werbung, Entwicklung von Marken (Kl. 35), bis hin zur Herausgabe von Publikationen von Druckerzeugnissen (Kl. 41) und schließlich der fachlichen Beratung bezüglich Lizensierung von Urheberrechten und anderen Dienstleistungen (Kl. 45). Insoweit könnten unter Umständen die Zeugen Jehovas durch die Markeneintragung die Veröffentlichung und der Verbreitung ihrer Publikationen, als auch in ihren missionarischen Dienstleistungen unter dem Titel „Wachturm“ und/oder „Erwachtet“ untersagt werden.

Allerdings ist in Markenverletzungsfällen und im Besonderen vorliegend die berechtigte Frage zu stellen, ob die Zeugen Jehovas nicht prioritäre Rechte ins Feld führen können. Dies insbesondere angesichts des Herausgabedatums beider Publikationen im Jahre 1897. Insofern dürfte es als sicher gelten, dass den Zeugen Jehovas zumindest ein Titelschutzrecht im Sinne des § 5 MarkenG erwachsen ist. Darüber hinaus könnten Unternehmenskennzeichen in Betracht kommen. Ferner könnte auch aufgrund der Bekanntheit für religiöse Publikationen eine Benutzungsmarke zugunsten der Zeugen Jehovas entstanden sein, wenn die Zeichen innerhalb der Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben haben, § 4 Nr. 2 MarkenG. Dasselbe würde gelten, wenn die beiden zur Debatte stehenden Zeichen gar eine notorische Bekanntheit erlangt hätten, § 4 Nr. 3 MarkenG.

Daher könnten die Zeugen Jehovas sich mit dem ihnen erwachsenen Titelschutzrecht sowie gegebenenfalls mit dem Unternehmenskennzeichenrecht gegen etwaige Bedrohungen aus den beiden Markenanmeldungen zur Wehr setzen sollten die Zeichen nachweisbar Verkehrsbekanntheit oder eine notorische Bekanntheit erlangt haben, so stünden auch Benutzungsmarken zur Verteidigung bereit. Darüber hinaus stünde den Zeugen Jehovas auch die Tür offen, einen Löschungsantrag wegen prioritärer Rechte einzureichen oder aber auch diesen Löschungsantrag auf Bösgläubigkeit zu gründen. Allerdings müssten die Zeugen Jehovas dann gezielt nachweisen können, dass der Anmelder in Kenntnis der Publikationen und der missionarischen Tätigkeit der Zeugen Jehovas die beiden Marken gerade angemeldet hat, um die Rechte gegen die Zeugen Jehovas einzusetzen. Möglicherweise könnte dies durch eine penible Buchführung bezüglich der abgeleisteten Missionarsbesuche oder Einwurf von Publikationen nachgewiesen werden.

Ein Widerspruchsverfahren, dass die Zeugen Jehovas selbstredend auch hätten führen können, kommt wegen Ablauf der Widerspruchsfrist allerdings hier gegenwärtig nicht mehr in Betragt.

Dies wird sich sicherlich den (Fach-)Medien zu gegebener Zeit entnehmen lassen.

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