OLG Frankfurt: Keine Haftung für rechtswidrige Webseiten Dritter

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 27.05.2019 entschieden, dass eine Haftung für rechtwidrige Inhalte auf Webseiten Dritter dann nicht ausgelöst wird, wenn die dortigen Verstöße nur einem Unternehmen zugutekommen und es gegen die Inhalte nichts weiter unternimmt.

Bei der Auseinandersetzung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ging es um verschiedene Werbeaussagen auf Drittseiten, welche nicht von der Beklagten veranlasst wurden, allerdings ihrem Unternehmen auch zugutekamen. Unstreitig hat die Beklagte immer noch von den rechtswidrigen Drittäußerungen Kenntnis erlangt, allerdings in der Folgezeit keinerlei Maßnahmen ergriffen. Vor diesem Hintergrund wurde sie auf Unterlassung der rechtswidrigen Drittäußerung auf Webseiten Dritter in Anspruch genommen. Das OLG Frankfurt verneint eine entsprechende Verantwortlichkeit allein durch die Kenntnis von rechtswidrigen Drittäußerungen. Soweit die Beklagte selbst die rechtswidrige Drittäußerung nicht verursacht habe und auch keine Mitverantwortlichkeit besitze, trete allein durch die Kenntnis keinerlei Verkehrssicherungspflicht und damit keine Verantwortlichkeit ein. Das OLG Frankfurt stellt sich in der Entscheidungsbegründung gegen eine andersartige Entscheidung des Landgerichts Hamburg, welche eine Handlungspflicht bei rechtswidrigen Drittäußerungen im Falle der Kenntnis angenommen hatte. Das OLG Frankfurt erteilte dieser Rechtsansicht eine Absage und stellte klar, dass eine solche Mitverantwortlichkeit auch aus einer unternehmerischen Sorgfalt stets irgendeine Art der Verursachung in Form einer Gefahrsetzung voraussetze, wobei der bloße Betrieb eines Unternehmens hierfür nicht ausreichend sei.

Fazit:

Die Entscheidung ist zutreffend und vor dem Hintergrund der sehr strengen Rechtsprechung zur Handlungsverpflichtung von Unterlassungsschuldnern im Nachgang zu einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungserklärung begrüßenswert. Der vorliegende Fall ist eindeutig von der Situation zu unterscheiden, in dem ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder eine Untersagungsverfügung erhalten hat. In diesen Fällen erfordert die Rechtsprechung als Teil der Unterlassungsverpflichtung eine Beseitigungsverpflichtung dahingehend, dass alles Erforderliche und Zumutbare unternommen wird, auch eventuell nicht immer von dem Unternehmen veranlasste rechtwidrige Drittinhalte zu beseitigen. In der vorliegenden Fallgestaltung gibt es eine solche Verpflichtung nicht, da das Unternehmen nachweislich die rechtswidrigen Drittinhalte auf den Webseiten nicht veranlasst hat und auch diesbezüglich keine Unterlassungserklärung oder ein gerichtlicher Unterlassungstitel existiert. Die Tatsache, dass die rechtwidrigen Äußerungen dem Unternehmen zugutekommen, ist nach zutreffender Ansicht des Gerichts eine bloße Reflexwirkung und löst keine Handlungsverpflichtung aus.

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