Firmenangabe in Werbung

Der Bundesgerichtshof hat in der kürzlich veröffentlichten Entscheidung „brandneu von der IFA“ die zwischen den Oberlandesgerichten strittige Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass im Rahmen einer Werbung zur „Aufforderung zum Kauf“ an den Endverbraucher die gesamte Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes des Werbenden angegeben werden muss.

Grundlage der Entscheidung war die beanstandete Werbung eines Einzelkaufmanns aus dem Bereich Unterhaltungselektronik der im Rahmen einer mehrseitigen Zeitungsbeilage Geräte der Unterhaltungselektronik unter Angaben von Preisen beworben hat und im unteren Drittel des Deckblatts das Kennzeichen der Verbundgruppe „Euronics“, seine Adresse und eine Abkürzung seines Familiennamens angegeben hat. Hierbei fehlte der Rechtsformzusatz des eingetragenen Kaufmanns „e.K.“ sowie sein komplett ausgeschriebener Familienname. Hierin sah der in Köln ansässige Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V. ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die Identität des Werbenden nicht eindeutig aus der Werbung hervorgehe.

Die Klage des Vereins wurde in den Instanzen noch mit der Begründung abgewiesen, dass der Schutzzweck des Gesetzes lediglich die einfache Kontaktaufnahme zum Werbenden und die Verwechslung der Identität des Werbenden mit einem anderen Unternehmen bezwecke und dies anhand der konkreten Umstände bei dem Fehlen des Hinweises auf den eingetragenen Kaufmann ausscheide, wenn kein anderes identischen Unternehmen im räumlichen Einzugsbereich der angegebenen Adresse des Werbenden vorhanden sei. Dagegen berief sich der Bundesgerichtshof auf den Gesetzeswortlaut, der eine klare und eindeutige Angabe der Identität der Anschrift des Werbenden erfordere und keinen Raum für eine Bewertung im Einzelfall lasse. Insofern stellt sich der Bundesgerichtshof gegen das Oberlandesgericht Köln und entscheidet den Streit über diese Rechtsfrage zu Gunsten der bisherigen Senate aus Hamm, Hamburg und München. Danach ist nun ohne Bewertung im Einzelfall bei einer „Aufforderung zum Kauf“, also einer Werbung mit Produktmerkmalen, welche die Produkte identifizierbar macht und den Preis nennt in jedem Fall die Identität in Form der vollständigen Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes in der Werbung neben der Anschrift des Werbenden zwingend anzugeben. Ein entsprechender Verweis auf eine Drittquelle wie beispielsweise eine Website ist hiernach bei Einzelwerbung unzulässig.

Fazit:

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Werbebranche. Sobald mit Preisen und konkreten Produktmerkmalen geworben wird, ist grundsätzlich die komplette Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes neben der Anschrift des Werbenden in der Werbung anzugeben. Die besondere Schwierigkeit der Umsetzung der Vorgaben des Urteils wird im Rahmen von Franchisesystemen oder anderen vertraglich organisierten Systemen auftreten, bei denen Werbung zentral organisiert und einheitliche Kampagnen gefahren werden. Ob hier nicht doch Ausnahmen aufgrund der praktischen Schwierigkeiten zugelassen werden, bleibt abzuwarten. Insbesondere vor diesem Hintergrund empfehlen wir vor der zukünftigen Schaltung entsprechender Preiswerbung um Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben durch einen in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen erfahrenen Rechtsanwalt.

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