BGH: Clickbaiting (Klickköder) mit Prominentenbild rechtswidrig

Der BGH hat mit Urteil vom 21.01.2021 entschieden, dass die Verwendung eines Prominentenbildes als „Klickköder“ (Clickbait) für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Prominenten darstellt und eine Schadenersatzpflicht auslöst.


Dem Streit lag eine Schmerzensgeldklage eines bekannten Fernsehmoderators gegen einen Verlag zugrunde, welcher eine Programmzeitschrift herausgibt.

Der Verlag hatte auf der eigenen Internetseite unter dem Facebook-Profil eine Nachricht mit dem Foto des bekannten Moderators verfasst. Die Nachricht enthielt insgesamt drei weitere Bilder von anderen prominenten Fernsehmoderatoren. Die Überschrift lautete

„Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen…“.

Bei einem Klick auf die Nachricht gelangte der Internetuser auf einen Artikel, in welchem wahrheitsgemäß über die Krebserkrankung eines prominenten Fernsehmoderators berichtet wurde. Einen inhaltlichen Bezug zu dem Kläger gab es gleichwohl nicht.

Infolge dessen verurteilte das Landgericht den Verlag zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 20.000,00 EUR. Die Entscheidung wurde durch das OLG bestätigt. Der BGH hat im Rahmen der Revision klargestellt, dass keinerlei inhaltlicher Bezug zu dem Kläger und seinem Foto im Rahmen des verlinkten Artikels existierte und es hierbei ausschließlich um einen sogenannten „Klickköder“ (Clickbait) handele, der die Aufmerksamkeit der Leser auf die Presseerzeugnisse der Beklagten lenken solle. Eine solche Darstellung unter Verwendung des klägerischen Fotos ohne eine inhaltliche Bezugnahme in dem verlinkten Artikel stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Klägers dar. Auch die Höhe des Schadensersatzes sei in Anbetracht der Bekanntheit und Beliebtheit des Klägers als Fernsehmoderator nicht zu beanstanden.

Fazit:

Die Entscheidung ist inhaltlich richtig und zu begrüßen. So existiert in den letzten Monaten eine zunehmende Praxis im Social Media-Bereich, nicht nur die Bildnisse von bekannten Personen als Anlockmittel für werbliche Inhalte zu benutzen, welche in keinem Bezug zu diesen Personen stehen. Vielmehr finden sich auch darüber hinaus ohne sachlichen Bezug in jüngerer Vergangenheit häufig Fotos zu Themen, die keinen Bezug zu dem verlinkten Post besitzen. Soweit es sich um Fotos von erkennbaren Personen handelt, kann die Darstellung über die Persönlichkeitsrechte untersagt werden. In allen anderen Fällen müsste das Wettbewerbsrecht in Form von irreführenden Werbungen bemüht werden.

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