Zu schön für einen markenrechtlichen Schutz: EuG lehnt Markenschutz für Bang & Olufsen Lautsprecher ab

Im Oktober 2011 hat das Europäische Gericht 1. Instanz (EuG) erneut die Zurückweisung der Eintragung der Form eines Lautsprechers des bekannten Herstellers Bang & Olufsen bestätigt.

Bereits vor einigen Jahren hatte das Bang & Olufsen die nachfolgend wiedergegebene Form eines Lautsprechers bei dem Harmonisierungsamt (HABM) als Marke angemeldet:

In einer ersten Entscheidung hatte das HABM die Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Diese Entscheidung hob das EuG zunächst mit der Begründung auf, das Design sei so ausgefallen, dass ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden können und verwies den Rechtsstreit an das HABM zurück.

In seiner zweiten Entscheidung legte das HABM die Entscheidung des EuGH so aus, dass das besondere Design eine Zurückweisung der Anmeldung wegen der ästhetischen Funktionalität entgegenstehe. Dies deshalb weil die Form der Ware ihren wesentlichen Wert verleihe.

Gegen diese Begründung wandte sich Band & Olufsen erneut an das EuG. Dies insbesondere mit dem Argument, ein Markenschutz könne nicht von vornherein wegen eines besonders guten Designs verweigert werden.

Diesmal stimmte das EuG dem HABM zu und verweigerte der angemeldeten Marke den Schutz. Dies vor allem mit dem Argument, dass das besondere Design die Anziehungskraft des Produkts auf den Verbraucher erhöhe und das Design den Wert des Produkts tatsächlich wesentlich bestimmte.

Fazit:

Die Entscheidung des EuG ist im Ergebnis sicher richtig. Denn nach allgemeiner Auffassung sind Marken dann nicht eintragungsfähig, wenn sie sich in der Wiedergabe des Produktes selbst erschöpfen. Dies unabhängig davon, ob das Produktdesign ansprechend ist oder nicht. Das Produktdesign kann ohne weiteres durch ein Geschmacksmuster geschützt werden.

Die Entscheidung ist allerdings in Bezug auf die Begründung bedenklich. Denn bislang hatte das HABM praktisch keine Markenanmeldung aufgrund einer besonderen ästhetischen Qualität zurückgewiesen. Denn „gutes Design“ sollte nicht dadurch bestraft werden, dass ihm wegen des Designs der markenrechtliche Schutz versagt wird.

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