Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen der Health-Claims-Verordnung (HCVO) auch dann unterfallen, wenn sie zugleich schönheitsbezogene Aussagen enthalten.
Hintergrund des Verfahrens war die Werbung eines Unternehmens für Kollagen-Trinkampullen, die mit Angaben zur Verbesserung von Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild warben. Teilweise wurde ein Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und einer „jungen und gesunden Haut“ hergestellt. Ein Verbraucherschutzverein sah hierin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte argumentierte, die Aussagen seien nicht zwingend gesundheitsbezogen, sondern könnten vom Verbraucher auch als rein schönheitsbezogene Versprechen verstanden werden. Der BGH folgte dieser Sichtweise nicht. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Angaben auffasse. Enthielten Aussagen einen Bezug zur Gesundheit, etwa durch Anknüpfung an Funktionen der Haut oder die Förderung „gesunder“ Haut, fielen sie unabhängig von etwaigen parallelen Schönheitsbezügen unter Art. 10 Abs. 1 HCVO. Eine strikte Trennung zwischen Gesundheits- und Schönheitsangaben sei weder erforderlich noch sinnvoll. Der Umstand, dass eine Aussage zugleich ästhetische Aspekte betreffe, hebe ihren gesundheitsbezogenen Charakter nicht auf.
Der BGH stellte klar, dass die HCVO immer dann anwendbar ist, wenn der Verbraucher eine Aussage (auch) als gesundheitsbezogen versteht. Es komme nicht darauf an, ob daneben noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für rein schönheitsbezogene Angaben verbleibt. Entscheidend sei allein, ob die streitgegenständliche Werbung eine Wirkung auf Körperfunktionen oder die körperliche Gesundheit suggeriere.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Reichweite der Health-Claims-Verordnung. Enthält eine Aussage, selbst im Kontext von Schönheit oder Kosmetik, einen Gesundheitsbezug, gelten die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen der HCVO. Unternehmen, die Beauty-Produkte mit Wirkversprechen bewerben, müssen daher sorgfältig prüfen, ob ihre Aussagen funktionale oder gesundheitsbezogene Effekte suggerieren und damit dem Regime der HCVO unterliegen.

