OLG Frankfurt Verbotene Schleichwerbung auf Instagram

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 28.06.2019 entschieden, dass die Verlinkung auf Instagram auf einen Account, für welchen der verlinkende Unternehmer hauptberuflich arbeitet, eine gebotene Schleichwerbung darstellt.

Im konkreten Streitfall wandte sich ein Wettbewerbsverein gegen die Präsentation von Aquarienlandschaften auf einem Instagram-Account. Der Account-Inhaber beschäftigt sich hauptberuflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften und präsentierte in seinem Account unter anderem Wasserpflanzen im Rahmen einer Aquarienlandschaft. Klickt der Besucher auf die Wasserpflanzen, erschienen die Namen der Firmen und Marken an den gezeigten Produkten. Hierauf wurde der Internet-Nutzer auf den Instagram-Account der Fachfirma geleitet.

Diese Verlinkung beurteilte das OLG Frankfurt als verbotene Schleichwerbung. Die Annahme einer geschäftlichen Handlung bejahte der Senat zum einen dadurch, dass sich der Account-Inhaber hauptberuflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige und es vor diesem Hintergrund nahe liege, dass er zu den Firmen geschäftliche Kontakte unterhält, welche er im Rahmen seines Instagram-Accounts präsentiert. Die Nennung dieser Themen mit der entsprechenden Verlinkung auf deren Firmen-Accounts seien nach der Ansicht des OLG Frankfurt ein starkes Indiz dafür, dass es dem Account-Inhaber nicht um eine private Meinungsäußerung geht, sondern um eine kommerzielle Produktpräsentationen mit positiver Wirkung und Form auf eine Referenz. Vor diesem Hintergrund sei eine Kennzeichnung als Werbung erforderlich.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt erging im einstweiligen Verfügungsverfahren und ist insofern nicht mehr anfechtbar. Der Kern der vorliegenden Auseinandersetzung dreht sich um eine referenzielle Gestaltung des Instagram-Accounts. Dieser ist nach Ansicht des OLG Frankfurt als geschäftliche Handlung einzuordnen, so dass die entsprechende Nennung der Firmennamen und eine Verlinkung, für welche der Account-Inhaber arbeitet, als Werbung zu kennzeichnen sind. Meiner Meinung nach ist die vorliegende Entscheidung zutreffend, da ein Außenauftritt im Kernbereich der eigenen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens jeweils einer Vermutung für eine werbliche Tätigkeit nahe kommt. Dies gilt insbesondere für eine referenzielle Benutzung, insbesondere für eine referenzielle Gestaltung mit entsprechenden Projekten für andere Unternehmen. Diese sind nach allgemeiner Meinung stets geeignet, zu mindestens mittelbar dem Unternehmensruf des Accounts-Inhabers zugute zu kommen, so dass sie den geschäftlichen Kernbereich und damit der Werbung zuzuordnen sind. Insofern ist nach dieser Entscheidung im Rahmen einer referenziellen Darstellung von Projekten auf dem Instagram-Account die Kennzeichnung als Werbung geboten.

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