OLG Celle: Angabe nach PKW-EnVKV auch für Facebook-Posting

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 01.06.2017 entschieden, dass auch für Facebook-Posting eines Autohauses die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV gelten, wenn im gewerblichen Bereich für ein Auto geworben wird.

Bei gewerblichen Angeboten für Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich bestimmte Pflichtangaben wie beispielsweise Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach der PKW-EnVKV angegeben werden.

 

Gegenstand des Verfahrens war ein Post auf dem Facebook Profil des beklagten Autohauses. Dieses hatte das Bild eines Users von seinem neuen Auto übermittelt, dass die Beklagte in ihrer Galerie auf Facebook wie folgt veröffentlichte:

„H(…).de hat ein neues Foto zu dem Album „Fan Galerie“ hinzugefügt
##### um 16:20
Schon das nächste Fan-Bild…
T. S. hat hier seinen SEAT L. … vor dem T. I. in einem tollen Bild festgehalten.
Ganz großes Dankeschön dafür!
Wir wollen mehr J… „

Das OLG Celle stufte dieses Posting als Werbung ein, für welche die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV gelten, auch wenn keine konkreten Preise genannt würden. Auch die Tatsache, dass nicht direkt zum Kauf eines Fahrzeuges aufgefordert würde, ändere an der Einstufung als Werbung nichts. Denn der Betrieb des Facebook-Accounts geschehe nicht zu selbstlosen Zwecken, sondern diene dazu, Kunden zu akquirieren und für die von ihr angebotenen PKW zu werben. Wörtlich für der Senat aus:

 

„Indem die Beklagte nicht etwa nur den zufriedenen Kunden ein Forum zum eigenen Upload von Fotos und Kommentaren zur Verfügung stellt, sondern die ihr eingesandten Fotos stolzer Seat-Fahrer mit einem selbst verfassten Text unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodell versieht und postet, wirbt die Beklagte für dieses Modell, um auch andere Kunden zu dessen Kauf zu veranlassen.“

 

Fazit:

 

Die Entscheidung ist von hoher praktischer Bedeutung, da sie eine Möglichkeit von massenhaften Abmahnung ermöglicht. Dies Auslegung des OLG in Bezug zuf die Werbung ist auf den ersten Blick sehr streng, entspricht aber dem sehr weiten Verständnis des Werbebegriffes der Rechtsprechung. Hiernach wird alles als Werbung angesehen, was unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung zugute kommt.

Die möglichen Folgen einer Wettbewerbsverletzung können gleichwohl einfach dadurch umgangen werden, dass Autohändler in ihrem Facebook Profil eine eigenes Forum zum Upload von Fotos und Kundenbewertungen zur Verfügung stellen oder zumindest die Kommentierung der Bilder oder Beiträge lassen.

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