OLG Dresden: Haftung für Drittcontent auf Facebook durch zustimmende Anmerkung

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 01.06.2018 erneut bestätigt, dass eine zustimmende Anmerkung zu einem geteilten fremden Post bedeutet, dass der Teilende sich die im Post enthaltene Äußerung zu eigen macht und im Falle der Rechtswidrigkeit dafür haftet.

Es ging im vorliegenden Fall in einem einstweiligen verfügungsverfahren um vermeintlich rechtswidrige Äußerungen auf der Plattform Facebook. In einem Post wurde der Kläger als „Schlepper“ bzw. „D. Schlepperorganisation“ und als „Schlepper-NGO M.“ bezeichnet. Der Beklagte hatte diesen Post bei Facebook geteilt und mit der Anmerkung versehen: „Wichtige und richtige Aktion.“

Das Landgericht hatte zwei einstweilige Verfügungen gegen den Verantwortlichen und den Teilenden erlassen, mit denen den Beklagten untersagt wird, den Kläger als „Schlepper“, „Schlepperorganisation“ und „Schlepper-NGO“ zu bezeichnen. Es handele sich bei diesen Äußerungen um Meinungsäußerungen, die allerdings als Schmähkritik zu bewerten seien, weil es ausschließlich um die Diffamierung des Klägers gehe.

In der Berufung hob das OLG die Entscheidungen auf und bewertet die Inhalte als zulässige Form der Meinungsfreiheit. Der Senat begründete die Verantwortlichkeit für den Drittcontent durch das Teilen mit einer positiven Bewertung. Eine solche positive Bewertung mit einem Ausrufezeichen beinhalte eine vollständige inhaltliche Übernahme der in dem Post enthaltenen Positionen.

Fazit:

Das OLG Dresdner bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach allein ein bloßes Teilen auf Facebook für eine Mitverantwortlichkeit nicht ausreicht. Die Haftung setzt eine inhaltliche Übernahme voraus, mit welcher der Teilende sich den Drittcontent zu Eigen machen möchte. Dies kann durch einen jeweiligen Kommentar geschehen, wobei dessen Bedeutung dann im Einzelfall auszulegen ist.

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