OLG Celle: Produkt-Werbung mit NEU unzulässig, wenn sich nur Produktname geändert hat

Das OLG Celle hat mir Urteil vom 06.Februar 2018 die Werbung für ein Arzneimittel mit „neu“ als wettbewerbswidrig verboten, da die Inhaltsstoffe seit langem von Mitbewerbern auf dem Markt angeboten wurden und das Arzneimittel lediglich einen neuen Namen erhalten hat.

Der Streit drehte sich um eine Werbung für ein Arzneimittel mit folgender Aussage:

„Ein neues homöopathisches Arzneimittel kann Ihnen auf effektive und natürliche Weise helfen, sich von Beschwerden zu befreien …

und

ein sehr gut verträgliche natürliche Therapie-Option zur wirksamen Behandlung der intensiven Nervenschmerzen bietet ein neues homöopathisches Komplexmittel …“

Das Oberlandesgericht Celle bewertet diese Werbeaussage als irreführend und verurteilt die Werbende zur Unterlassung. Das Arzneimittel der Werbenden werde zwar erst zwar 2016 vertrieben, allerdings seien die Wirkstoffzusammensetzungen des Arzneimittels bereits von anderen Herstellern seit längerem auf dem Markt angeboten. Dementsprechend seien die Inhaltsstoffe und die Wirkstoffzusammensetzung des angebotenen Arzneimittels nicht neu. Die Tatsache, dass dieses Arzneimittel von der Werbenden erstmalig unter einem neuen Namen vorgestellt werde reiche für die Zulässigkeit der Neuheitswerbung nicht aus. Vielmehr werde der angesprochene Kunde aufgrund der Werbung darüber getäuscht, dass es sich um ein angebliches neues Arzneimittel mit einer neuen Wirkstoffzusammensetzung handele.

Fazit:

Bei jeder Neuheits-Werbung ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Voraussetzungen der Neuheit tatsächlich nachweisbar vorliegen. Dies gilt sowohl im Arzneimittelbereich hinsichtlich der Wirkstoffzusammensetzung des Arzneimittels als auch für jedes andere Produkt. Hier ist im Einzelfall branchenbezogen und produktbezogen zu bestimmen, wann noch die Voraussetzungen der Neuheit für das jeweilige Produkt vorliegen. Soweit mit einer abstrakten „Neuheit“ geworben wird, trägt der Werbende jeweils das Risiko des Nachweises, dass dieses angebotene Produkt mit den angeblichen Besonderheiten von keinem Wettbewerber vorher am Markt präsentiert worden ist. Sollte hier Unklarheit herrschen, empfehlen wir in jedem Fall einen Unternehmensbezug der Neuheits-Werbung auf den tatsächlich Anbietenden wie beispielsweise neu bei Unternehmen „X“. In diesem Fall relativiert sich der Nachweis lediglich auf das erstmalige Anbieten durch den Werbenden.

Simple Share Buttons