LG Köln: Werbung „Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch“ wettbewerbswidrig

Das LG Köln hat die Werbeaussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch“ mit Urteil vom 11.03.2020 als irreführend und wettbewerbswidrig verboten.

Der Staubsauger-Hersteller Dyson hatte von ihm hergestellte Jet-Händetrockner mit folgender Werbeaussage beworben:

„Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das (…) nicht.“

Die hygienische Wirksamkeit der Händetrockner im Vergleich zu den Wettbewerbsprodukten war umstritten, da Studien zur Überlegenheit oder Gleichwertigkeit der Händetrockner von Dyson im Vergleich zu den sonstigen Handtrocknungs-Methoden ebenso existierten wie Studien, welche die Hygieneeigenschaften von Jet-Händetrocknern in Zweifel zogen.

Das LG Köln stufte dies als irreführend ein, da eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern nicht davon ausgehe, dass die Adjektive in der Werbung kumulativ gemeint seien. Vielmehr herrsche die Erwartung vor, dass isoliert auch die einzelnen Aussagen

„Nur Dyson ist hygienisch“

„Nur Dyson ist ökonomisch“

„Nur Dyson ist ökologisch“

gemeint seien. Diese Aussage sei jedoch objektiv falsch, denn auch andere Methoden (z.B. Papiertücher) seien hygienisch. Auch werde über die einzelnen Punkte aktuell noch ausgiebig gestritten.

Fazit

Die Entscheidung ist aus meiner zutreffend, auch wenn sie auf den 1. Blick als sehr streng anmuten mag. Hier ist die Überlegenheit der Jet-Händetrockner in der Werbung aufgrund der Aussage „nur“ eindeutig. Dies gilt nach der zutreffenden Ansicht des Gerichts hingegen nicht für die Formulierung „und“, da die eigentliche Aussage „Nur Dyson ist sowohl hygienisch als auch ökonomisch und ökologisch“ nicht eindeutig hervortritt. Wenn ein maßgeblicher Teil der Verbraucher die Aussage falsch versteht und das Verständnis wie im vorliegenden Fall nicht völlig fernliegend ist, besteht bereits die Gefahr eine irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Werbung.

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