BGH gibt Lettershops Steine statt Brot und verbietet „Sammeleinwilligung“ für E-Mail-Werbung

Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2017 eine vorformulierte „Sammeleinwilligung“ für E-Mail-Werbung für verschiedene Unternehmen und Produkte als intransparent verboten.

Der Streit ging um die Wirksamkeit einer Werbeeinwilligung. Der Kläger hatte auf einem Internetportal seine E-Mail-Adresse eingegeben, um dort eine kostenlose Software zu erhalten. Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse sei er darauf hingewiesen worden, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde und er in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde. Der Kläger habe durch Drücken der Enter-Taste die Nutzungsbedingungen bestätigt die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen für die Sponsoren enthielten. Der Text lautet wie folgt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von … und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält.

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ habe zu einer Sponsorenliste geführt, welche die Beklagte sowie 25 weitere Unternehmen enthalten habe.

Der BGH hat eine solche Klausel als nicht ausreichend transparent angesehen und daher die Werbeeinwilligung als unwirksam eingestuft. Wörtlich führt der Senat aus:

“ Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar. Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird.“

Fazit:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Intransparenz von Einwilligungen für E-Mail Werbung, wenn der verantwortliche Werbende oder die zu bewerbenden Produkte bzw. Dienstleistungen in der vorformulierten Einwilligungserklärung nicht klar und eindeutig bestimmt sind. Besondere Bedeutung hat diese Entscheidung für Lettershops, welche als Dienstleister den Unternehmen die Übernahme des E-Mail-Marketings anbieten und hierzu auch eigene Datensätze verwenden, bei denen in der Regel Sammeleinwilligungen für möglichst viele Produkte und Dienstleistungen sowie für verschiedene Unternehmen eingeholt wurden. Diese Praxis ist nach der vorliegenden Entscheidung zwar nicht per se unzulässig, allerdings ist das Verhalten bei den Einholung von Sammeleinwilligungen grundsätzlich zu ändern und darauf zu achten, dass keine Erweiterung der Sponsorenliste möglich ist, eine beschränkte Anzahl an Unternehmen und keine Werbeagentur in die Sammeleinwilligung eingepflegt wird, die Firmen und Branchen der Sponsoren konkret angegeben werden und auch die zu bewerbenden Produkte und Dienstleistungen konkret benannte werden. Wie schwierig dies ist haben die Urteile zu Planet49 des OLG Frankfurt gezeigt. Ein Restrisiko auch bei der Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen ist immer noch in Kauf zu nehmen, da unklar bleibt, ab welcher Anzahl an Unternehmen eine Sammeleinwilligung doch wieder intransparent werden könnte.

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