Lieferfristen

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 5. Oktober 2012 die Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“ in der Werbung als nicht hinreichend bestimmte und transparente Lieferfrist angesehen und dieses Angabe daher als wettbewerbswidrig verboten.

Dem Verfahren lag eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit von zwei Mitbewerbern aus dem Bereich des Handels mit Bar- und Partyartikeln über das Internet zugrunde. Die Beklagte bewarb über die Internetplattform www.amazon.de einen „Shaker“ mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“. „Lieferfristen“ weiterlesen

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